Die Woche mit Zehnbier! 36.KW „Illegale Glücksspiele“

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Jeder der sich mit Freunden zum Pokern, gegen den Einsatz von ein paar Euro trifft, betreibt ein illegales Glücksspiel oder wie war das noch?

 

Aber ist Poker ein Glücksspiel?

Der objektive Tatbestand des § 284 StGB fordert zunächst ein Glücksspiel. Formal juristisch liegt ein Glücksspiel vor, bei Spielen um Gewinn und Verlust, die also auf die Erzielung eines geldwerten Gewinns ausgerichtet sind, und bei denen die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder größtenteils vom Zufall abhängig ist.

Hingegen spielen spezielle Fähigkeiten, Kenntnisse oder die Aufmerksamkeit des Spielers beim Glücksspiel keine wesentliche Rolle.

Da komme ich jetzt einmal zu einem Beispiel:

In Berlin treffen sich Angie, Nicolas S.(ein Franzose) . und Silvio B.(ein stolzer Italiener) regelmäßig in ihrer Stammkneipe „Berliner Luft“ am Potsdamer Platz zu einer Pokerrunde.

 

Auch ihre Freunde Jose Luis Rodriguez Zapatero aus Spanien und Brian Cowen aus Irland gesellen sich dazu sowie Anibal Cavaco Silva ein Portugiese vom Nachbartisch, an dem jetzt ganz alleine nur noch Georgios P. ein Grieche sitzt.

Der kann ( darf) nicht mehr  mitspielen – weil er sich verzockt hat und Pleite ist – und ihm keiner mehr Kredit geben will.

Die ganzen Pokerabende verliefen Woche für Woche ohne Zwischenfälle, doch eines Abends stürmen Polizeikräfte eines Spezialkommandos die gemütliche Eckkneipe.

Alle werden verhaftet unter dem Verdacht des bandenmäßigen organisierten und illegalen Glücksspiels in Europa.

 

Untergebracht in einer Gemeinschaftszelle – die Kenner auch als europäisches Parlament bezeichnen, zocken sie weiter mit unseren Steuergeldern – ganz öffentlich aber gut geschützt vor der Öffentlichkeit.

Nun ja …

Das Merkmal „Öffentlichkeit“ …

Um in den Genuss einer Strafbarkeit nach den §§ 284, 285 StGB zu kommen, muss das Pokerspiel, das veranstaltet oder an dem teilgenommen wird, darüber hinaus öffentlich sein.“

Also dieses Spiel findet in der Öffentlichkeit statt – ist aber eben nicht öffentlich weil Du und ich ja nicht mitspielen dürfen. – Richtig?

Die haben alles wieder einmal so getrickst, um einer möglichen Strafbarkeit zu entkommen.

Wie ist das eigentlich mit der Strafbarkeit und der Höhe des Einsatzes?

„Nicht unerheblich“ …

Der Einsatz – sagt der Gesetzgeber, muss weiterhin erheblich sein.

Was das genau bedeutet, dass weiß der Geier, darüber hinaus jedoch keiner so richtig. Die Erheblichkeitsgrenze richtet sich vor allem nach der jeweiligen Spielart.“

Da kommen also unseren europäischen Pokerfreunden in Berlin mal wieder die unübersichtlichen gesetzlichen Regelungen in Deutschland und der EU zur Hilfe.

Doch wie ist das mit der Öffentlichkeit – wenn da Gelder der Allgemeinheit –  sprich Steuergelder verzockt werden?

Alles völlig in Ordnung – sagt unser Deutsches Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Urteil.

Na denn – und auf geht es zur nächsten Pokerrunde!

Vorsorglich dafür wurden die Pokerkarten von Moody`s und Standard & Poor`s gegen Gezinkte ausgetauscht und neu gemischt. So können unsere europäischen Freunde – sich weiter verzocken – was das Zeug hält…

Des ewigen Zusehens müde – hat Papandreou seine europäischen Freunde,

zum viel einfacheren Hütchenspiel eingeladen.

Da staunen unsere Freunde nicht schlecht was Georgios für ein guter Spieler ist… egal auf welches Hütchen sie tippen….

nie verbirgt sich auch nur ein einziger Euro darunter.

Völlig fasziniert von seinem Spiel können sie nicht aufhören –  bis sie ihren letzten Euro an ihn verzockt haben und auch keinen Kredit mehr bekommen.

So ganz nebenbei leeren sie die eine oder andere Flasche griechischen Wein und singen dabei den gleichnamigen Udo Jürgens Klassiker.

Ich nehme jetzt meinen Hut – und verbleibe – fasziniert dem Hütchenspieler zuschauend –  bis zur nächsten Woche –  Euer Franz Zehnbier.

Vielen Dank der Redaktion von www.juraforum.de

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